Zusammenfassung des Urteils BES.2021.11 (AG.2021.526): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Die Beschwerdegegnerin beantragt Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Strafverfahren gegen einen Physiotherapeuten, um mögliche Verstösse gegen die Berufsordnung zu prüfen. Der Beschwerdeführer weigert sich, seinen Namen preiszugeben. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils eine anonymisierte Kopie erhalten soll. Der Beschwerdeführer wird freigesprochen, es werden keine Gerichtskosten erhoben, und er erhält eine Parteientschädigung von CHF 2'935.25.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2021.11 (AG.2021.526) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Akteneinsichtsgesuch Dritter |
Schlagwörter: | Gericht; Akten; Gericht; Beschwerde; Akteneinsicht; Recht; Urteil; Interesse; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Gerichts; Beruf; Verfügung; Person; Entscheid; Gerichtsöffentlichkeit; Verfahrens; Gesuch; Einsicht; Urteils; Hinweisen; Drittperson; Berufs; Kantons; Bekanntgabe; Personendaten; Öffentlichkeit |
Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 69 StPO ;Art. 99 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 I 194; 146 I 30; |
Kommentar: | Baeriswyl, Rudin, Praxis zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich, §3 OR ZG, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2021.11
ENTSCHEID
vom 30. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 11. Januar 2021
betreffend Akteneinsichtsgesuch Dritter
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) ist von Beruf Physiotherapeut. Nachdem es zu sexuellen Handlungen mit einer Patientin (Privatklägerin) gekommen war und diese am 14.September 2018 bei den medizinischen Diensten Basel-Stadt deswegen Beschwerde erhoben hatte, reichten letztere am 18. September 2018 gestützt auf §35 Abs.1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG257.100) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige wegen des Verdachts der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs.1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR311.0) ein (act.9 pag.50). Am 16.September 2020 fand die (geschlossene) Hauptverhandlung statt, zu welcher lediglich akkreditierte Medienschaffende zugelassen waren (vgl. act.9 pag.163). Mit Urteil des Strafgerichts vom 16.September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung einer Notlage (Art.193 Abs.1 StGB) ohne Auferlegung von Verfahrenskosten freigesprochen. Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Privatklägerin wurden abgewiesen (zum Ganzen: act.9 pag.302 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 21.September 2019 (act.9 pag.324) und die Privatklägerin am 23.September 2019 (act.9 pag.328) Berufung an.
Mit Eingabe vom 4.Dezember 2020 (act.9 pag.334) beantragte B____, (Beschwerdegegnerin) dem Strafgericht, dass die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Eventualiter wurde darum ersucht, den Namen des Beschwerdeführers bekanntzugeben, damit dieser anschliessend aufgefordert werden könne, die Zustimmung zur Akteneinsicht abzugeben (act.9 pag.334). In seiner Stellungnahme vom 4.Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer, das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. In der Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer Akteneinsicht nicht zustimme, sodass sich die Bekanntgabe seines Namens schon allein deshalb erübrige (act.9 pag.346). Mit Verfügung vom 11.Januar 2021 hiess die Verfahrensleiterin des Strafgerichts das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und verfügte, dass der Beschwerdegegnerin der Name des Beschwerdeführers bekannt gegeben werde, sobald diese Verfügung rechtskräftig sei (act.9 pag.356).
Gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin des Strafgerichts vom 11.Januar 2021 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.Januar 2021 (act.2). Mit dieser beantragt er, es sei die Beschwerde gutzuheissen und entsprechend das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4.Dezember 2020 vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sei eine beschränkte Akteneinsicht dahingehend zu gewähren, als dass ihr zu gegebener Zeit das rechtskräftige und begründete Urteil betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in anonymisierter Form zugestellt werde. Subeventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2021 der Verfahrensleitung des Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerde sei der Beschwerdegegnerin nur in anonymisierter Form betreffend jegliche Auskünfte über die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum etc.) zuzustellen (zum Ganzen: act.2 S.2).
Mit Verfügung vom 26.Januar 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts angeordnet, dass die anonymisierte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.Januar 2021 zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin sowie zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft und an das Strafgericht geht. Der Beschwerde ist zudem die aufschiebende Wirkung erteilt und die Akten des zugrundeliegenden Strafverfahrens sind beigezogen worden.
Am 15.Februar 2021 haben die Staatsanwaltschaft und am 1.März 2021 die Privatklägerin ihre jeweilige Berufung zurückgezogen (act.9 pag.385 und 396). Das Urteil des Strafgerichts vom 16.September 2020 ist infolgedessen in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 25.Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act.5). Der Beschwerdeführer hat am 11.Juni 2021 eine Replik eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid der Strafgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Es handelt sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Art. 80 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der vorliegende Entscheid fällt in die Zuständigkeit der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. BES.2015.127 vom 22. Januar 2016 E.1.2, BES.2017.10 vom 6. Juni 2017 E. 1.2). Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches im Beschwerdeverfahren zur Sachverhalts-, Rechts- und Ermessensprüfung befugt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die zeit- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu entscheiden ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ein Recht hat, uneingeschränkte Akteneinsicht zu erhalten, ob ihr allenfalls insoweit Akteneinsicht gewährt werden kann, als ihr der Name des Beschwerdeführers mitzuteilen ist.
3.
3.1 Der angefochtene Entscheid geht auf ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ausnützung einer Notlage (Art. 193 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zurück. Das Strafverfahren war zum Zeitpunkt als das Gesuch eingereicht wurde, hängig, die Beschwerdegegnerin am Verfahren jedoch nicht beteiligt, weshalb ihr Gesuch grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Akteneinsicht Dritter bei hängigem Verfahren zu beurteilen war (Art. 101 Abs. 3 StPO). Nachdem gegen die erstinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben worden war und die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung genommen hatte, wurde das nämliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach Abschluss des Verfahrens nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. Indessen muss dem besonderen Umstand Rechnung getragen werden, dass der vorliegende Fall im Schnittbereich des Strafprozesses und des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt und dass das Gesuch unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsgarantien zu beurteilen ist (vgl. AGE BES.2015.127 vom 22. Januar 2016 E. 3.1). Ferner ergeben sich aus dem Einsichtsrecht gemäss Art.69 Abs.2 StPO Wirkungen für rechtskräftige Entscheide, die im Beschwerdeverfahren zu behandeln sind (Kantonsgericht St.Gallen AK.2011.106 vom 25. Mai 2011, in: Forumpoenale 2011, S. 338). Verfassungsrechtlich relevant für den vorliegenden Fall ist neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung auch der Privatsphärenschutz. Davon ausgehend ist das Gesuch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der konkreten Verhältnisse zu prüfen (Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 30 N 68; zum Ganzen auch: AGE BES.2015.127 vom 22.Januar 2016 E. 4.3, BES.2017.10 vom 6. Juni 2017 E.4.5).
3.2
3.2.1 Gemäss dem in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Dies erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient die Gerichtsöffentlichkeit einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Gerichtsöffentlichkeit auch nichtverfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Gerichtsöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2, 143 I 194 E.3.1 S.198 f., je mit Hinweisen). Gemäss Art.16 Abs.3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art.30 Abs.3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200, 139 I 129 E. 3.3 S.133 f., 137 I 16 E.2.2 S.19, je mit Hinweisen). Das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (BGer 1C_497/2018 vom 22.Januar 2020 E. 2.2, 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, 1C_123/2016 vom 21.Juni 2016 E. 3.5.2, je mit Hinweisen).
3.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass zur Hauptverhandlung vom 16.September 2020 lediglich akkreditierte Medienschaffende zugelassen, die breite Öffentlichkeit hingegen ausgeschlossen war (vgl. act.9 pag.163). Ob der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund der Pandemiesituation aus anderen Gründen, wie etwa zum Schutz der Privatklägerin, erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So anders begehrt die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht, um prüfen zu können, ob der Beschwerdeführer Mitglied des Berufsverbands ist und ob er gegen dessen Berufsordnung verstossen hat, nicht zum Zweck der demokratischen Kontrolle. Es ist fraglich, ob sie sich hierzu auf den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit berufen kann. Auf jeden Fall sind gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO lediglich die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit bildet mithin keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die gesamten Strafakten (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26.Mai 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1.1). Auch das Öffentlichkeitsrecht vermittelt keinen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens. Wohl besteht gemäss § 75 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, SG111.100) ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche private Interessen entgegenstehen. Dieses mit dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) konkretisierte Öffentlichkeitsprinzip ist indessen auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt, wozu die Akten eines Strafverfahrens gerade nicht gehören (vgl. Ratschlag 08.0637.01 des Regierungsrats vom 10.Februar 2009 betreffend IDG, S.6 [nachfolgend Ratschlag IDG]).
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht keine uneingeschränkte Akteneinsicht zugestanden hat. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden kann.
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin Drittperson im Sinn von Art.101 Abs.3 StPO ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Bestimmung genügt es nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches haben. Andernfalls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das schützenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E.4.3, 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E.2.1, mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Art.102 Abs.1 StPO; zum Ganzen: BGer 1B_590/2020 vom 17.März 2021 E.7.1, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f., 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E.2.1, je mit Hinweisen). Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 [zur Publikation vorgesehen] E.3.3.1, mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs.3 StPO grundsätzlich nicht beanspruchen kann, wer zuvor die Möglichkeit gehabt hätte, sich als Partei am Strafverfahren zu beteiligen und in dieser Rolle Verfahrensrechte auszuüben (vgl. BGer 1B_353/2015 vom 22.April 2016 E.4.4). Das Interesse eines Dritten an der Akteneinsicht erweist sich mithin von vornherein nur dann als schutzwürdig, wenn er darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom 14.Juni 2019 E.3.6). So kann ein schützenswertes Interesse etwa einer Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit allfälligen Forderungen zukommen, die auf dem Zivilweg durchzusetzen sind (vgl. BGer 1B_340/2017 vom 16.November 2017 E.2.1, mit Hinweisen).
4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass dem kantonsärztlichen Dienst auf Gesuch hin das rechtskräftige Urteil vom 16.September 2020 zugestellt wurde (act.9 pag.398). Damit besteht für die Beschwerdegegnerin eine Möglichkeit, gewisse Informationen erhältlich zu machen (vgl. §62 Abs.5 des Gesundheitsgesetzes [GesG, SG300.100]). Selbst wenn ein schützenswertes Interesse im Sinn von Art.101 Abs.3 StPO bejaht werden könnte, ist fraglich, ob sie sich noch auf die nämliche Bestimmung berufen kann, nachdem das zugrundeliegende Strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Art.99 Abs.1 StPO; BGer 1B_353/2015 vom 22.April 2016 E.4.6 a.E.). Vorbehältlich der erwähnten Einschränkungen (vgl. vorne, E.3.2.2) kann sich ein Anspruch auf Akteneinsicht indessen aus dem kantonalen IDG ergeben, das - neben den Grundsätzen über die Gerichtsöffentlichkeit gemäss StPO und Verfassung - auf abgeschlossene Gerichtsverfahren grundsätzlich anwendbar ist (vgl. Art.99 Abs.1 StPO und Schmid, a.a.O., Art.102 N11: Prüfung der datenschutzrechtlichen Relevanz im Einzelfall; §2 Abs.2 lit.b und c IDG e contrario). Die Gerichte gelten als öffentliche Organe des Kantons gemäss §3 Abs.1 IDG (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, §3 N4; AGE BES.2015.127 vom 22.Januar 2016 E.3.2). Für den Fall, dass die gesuchstellende Person nicht anonymisierte Personendaten erhalten will eine Anonymisierung nicht möglich ist, richtet sich der Zugang zu Personendaten über Drittpersonen in nicht anonymisierter Form nach den datenschutzrechtlichen Regeln über die Bekanntgabe von Personendaten, also nach den §§21 ff. IDG. Eine Bekanntgabe von Personendaten ist demnach zulässig aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist mit der Einwilligung der betroffenen Person (nach § 21 Abs. 1 bzw. - für die Bekanntgabe von besonderen Personendaten - nach den qualifizierten Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 IDG; zum Ganzen: Ratschlag IDG, S.49).
4.2.3 Dass der Beschwerdeführer nicht in die Bekanntgabe seines Namens einwilligt, ist bekannt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c IDG). Offensichtlich ist sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Strafgerichte auch nicht erforderlich (vgl. § 21 Abs. 1 lit.b IDG). Soweit ersichtlich besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die es den Strafgerichten erlauben würde, den Namen des Beschwerdeführers bekanntzugeben (vgl. §21 Abs.1 lit. a IDG). Eine derartige Befugnis käme allenfalls dem kantonsärztlichen Dienst zu (vgl. §62 Abs.5 des Gesundheitsgesetzes [GesG, SG300.100]). Der Beschwerdegegnerin kann jedoch insoweit Akteneinsicht gewährt werden, als ihr das anonymisierte Urteil zuzustellen ist (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in ein Urteil nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: BGer 1C_194/2020 vom 27.Juli 2021 E.5.4 und 6.4). Wohl hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25.Februar 2021 zum Argument des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung des anonymisierten Urteils als mildere Massnahme zu prüfen sei (vgl. act.2 S.7), nicht geäussert. Eine Akteneinsicht im entsprechenden Umfang ist jedoch in ihrem Antrag auf Einsicht in die gesamten Strafakten mitenthalten.
4.2.4 Das Interesse der Beschwerdegegnerin am korrekten Umgang mit Patientinnen in einem Beruf wie der Physiotherapie, in dem es im Vier-Augen-Setting zu engem Körperkontakt kommt, ist ausgesprochen hoch, handelt es sich bei der Physiotherapie doch um eine Tätigkeit, bei der es ohne Anwesenheit von Zeugen zu engem Körperkontakt kommt. Es gehört zu den satzungsgemässen Aufgaben des Verbands jenes Berufs, den der Beschuldigte ausübt, die Vermischung von Sexualität und Behandlung zu bekämpfen und Verfehlungen gegenüber Patientinnen aufzuklären. Ein strafrechtlicher Freispruch schliesst standesrechtliche Abklärungen nicht aus.
Die Interessen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit vermögen die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Durchsetzung der Standesordnung nicht zu überwiegen. Sofern er überhaupt Mitglied des Berufsverbands ist, hat sich der Beschwerdeführer der Berufsordnung freiwillig unterstellt. Dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers wird mit der Anonymisierung des Urteils hinreichend Rechnung getragen. Er erachtet die Zustellung des anonymisierten Urteils denn auch ausdrücklich als verhältnismässig (vgl. act.2 S.7).
5.
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2021 aufzuheben und die Sache an das Strafgericht zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO) mit der Massgabe, dass der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Kopie des schriftlich begründeten Urteils vom 16.September 2020 mitsamt Urteilsdispositiv zuzustellen ist. Dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers ist, durch entsprechende Schwärzungen jener Stellen im Urteil, die Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zuliessen, Rechnung zu tragen. Sollte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das nämliche Urteil der Auffassung sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Berufsordnung des Berufsverbands verstösst, hat sie sich für die Bekanntgabe des Namens des Beschwerdeführers an den kantonsärztlichen Dienst zu halten (vgl. vorne, E.4.2.3).
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art.436 Abs. 2 StPO). Diese wird entsprechend der Honorarnote von [...] vom 25.Juni 2021 auf CHF2'935.25 festgesetzt (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 11.Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird an das Strafgericht zum Entscheid über allfällige Schwärzungen und zur Herausgabe des begründeten Strafurteils samt Dispositiv zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF2'935.25 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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